Europäische Erbrechtsverordnung

Seit dem 16. August 2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Sie trifft einige einheitliche Regelungen für das Erbrecht Europas. Grundsätzlich gilt nun, dass der Verstorbene nach dem Recht des Landes vererbt, in dem er vor seinem Tode zuletzt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt" hatte.

Wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird anhand von verschiedenen Kriterien beurteilt, zum Beispiel: Wohnort, Arbeitsort, soziales Umfeld (Freunde), familiäres Umfeld, Sprachkenntnisse usw.  

Für Personen, deren Staatsangehörigkeit dem Land entspricht, in dem sie leben, ergeben sich durch die Erbrechtsverordnung keine besonderen Änderungen. Relevant ist die Erbrechtsverordnung aber für alle Personen, bei denen Nationalität und der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts nicht übereinstimmen, der gewöhnliche Aufenthalt oft wechselt oder bei denen eine Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts bevorsteht.  

Dies ist gerade in der Grenzregion Kehl-Strasbourg von großer Bedeutung.  

„Für Deutsche, die in Frankreich leben, ist französisches Erbrecht anzuwenden.  

Für Franzosen, die in Deutschland leben, ist deutsches Erbrecht anzuwenden!"

Das gilt als grobe Faustformel. Natürlich gibt es von dieser Regelung Ausnahmen.  

Für wen gilt die EuErbVO?  

Die EuErbVO gilt grundsätzlich für alle Personen, die in einem der folgenden Länder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder deren Staatsangehörigkeit haben: Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.  

Ausnahmen können für Personen bestehen, die eine Nicht-EU-Staatsangehörigkeit haben und deren Heimatland ein spezielles Abkommen mit dem Aufenthaltsstaat hat. In Deutschland gelten zum Beispiel für Personen mit iranischer oder türkischer Staatsangehörigkeit besondere Regelungen.  

Risiken und Chancen  

Die meisten Menschen haben nur grobe Kenntnisse des Erbrechts ihres Heimatlandes. Kenntnisse vom Erbrecht des Aufenthaltslandes haben die meisten Menschen nicht. Im Todesfall können dadurch unerwartete und zum Teil unerfreuliche Folgen eintreten. So sind zum Beispiel die in Deutschland weit verbreiteten gemeinschaftlichen Testamente von

Ehegatten in Frankreich teilweise unwirksam. In Frankreich gelten auch andere Steuersätze und Steuerfreibeträge. Für viele Bereiche wie Pflichtteilsrecht, Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, gelten andere Regeln als bei uns in Deutschland. Andererseits kann zum Beispiel für einen Franzosen die Höhe der Steuerfreibeträge in Deutschland auch attraktiv sein.  

Man sollte sich also genau über das Recht des Aufenthaltslandes informieren und eventuell überprüfen lassen, ob z.B. ein bereits errichtetes Testament dort wirksam wäre.  

Auch wichtig: Bei einem Umzug in ein anderes Land muss alles stets erneut geprüft werden.  

Was kann man tun?  

Wenn man nicht möchte, dass das Recht des Staates gilt, in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann man eine so genannte Rechtswahl treffen. Mit der Rechtswahl kann man das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Ein in Spanien lebender Deutscher kann also deutsches Recht wählen. Bei seinem Tod gilt dann deutsches Recht.  

Dies hat insbesondere auch den Vorteil, dass die Rechtswahl „umzugsfest" ist. Zieht jemand also häufig in verschiedene Länder um, ändert dies nichts an seiner Rechtswahl.  

Was können wir für Sie tun?

Wir…  

  • prüfen, ob die EuErbVO in Ihrem Fall eine Auswirkung hat;

  • erklären Ihnen, welche Folgen sich durch die EuErbVO in Ihrem Fall ergeben;

  • überprüfen Ihr bestehendes Testament darauf, ob es auch trotz der EuErbVO wirksam ist;

  • geben Ihnen Tipps, wie Sie Ihr bestehendes Testament gegebenenfalls anpassen können;

  • helfen Ihnen, ein neues Testament oder einen Erbvertrag rechtswirksam zu erstellen.

<< zurück